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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mario Trapp Container-Service für

die Gestellung sowie Abholung von Containern

§1 Vertragsabschluss

1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Mario Trapp Container-Service Kirchseeon (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen. 2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§2 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. 2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle etc.) obliegt dem Unternehmer.  3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. 4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Anhaltspunkte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

§3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. 2. Der Unternehmer wird im Rahmen  seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§4 Zufahrten und Abstellplatz

1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtsweg zum Aufstellplatz zu sorgen. 2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist. 3. Für Schäden am Zufahrtsweg sowie am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers. 4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

§5 Sicherung der Container

1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. 2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sein denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen. 3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§6 Beladung des Containers

1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. 2. In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. 3. Der Kunde hat im Rahmen seiner Vertragspflichten als Mieter dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Dritten benutzt wird und das der Container unkontrolliert befüllt wird. Dies ist eine Hauptpflicht aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag. Er ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung in den Container eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht. 4. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche Abfälle im Sinne der aktuellen Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) in den Container eingefüllt werden. 5. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber. §7 Begriff des Containers Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der: von dauerhafter Beschaffenheit und daher widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet zu werden. geeignet ist dem vom Auftraggeber bei Vertragsabschluß näher beschriebenen Abfall aufzunehmen auf verschiedenen Trägerfahrzeugen befördert und mit den in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- sowie abgeladen werden kann.

§8 Schadensersatz

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch insoweit ihn an der Entstehung des Schadens kein verschulden trifft oder insoweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. 2. Für Schäden, die an den Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. 3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. 4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. 5. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.

§9 Entgelte

1 .Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung zu leisten. 2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, wird ein Betrag von 1,30 € pro Tag ab Stellung des Containers fällig. 3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten etc. ) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

§10 Fälligkeit der Rechnung

1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. 2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 8 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach dem Erhalt der Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 3% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges verrechnen. 3. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und dem damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und  der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. 4. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containerstellung ablehnen.

§11 Gerichtsstand

Erfüllungs- und Gerichtsstand unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.

§12 Salvatorische Klausel

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. 2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mario Trapp Container-Service für die Gestellung sowie

Abholung von Containern

§1 Vertragsabschluss

1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Mario Trapp Container-Service Kirchseeon (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen. 2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§2 Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. 2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle etc.) obliegt dem Unternehmer.  3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. 4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Anhaltspunkte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

§3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. 2. Der Unternehmer wird im Rahmen  seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§4 Zufahrten und Abstellplatz

1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtsweg zum Aufstellplatz zu sorgen. 2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist. 3. Für Schäden am Zufahrtsweg sowie am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers. 4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

§5 Sicherung der Container

1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. 2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sein denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen. 3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§6 Beladung des Containers

1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. 2. In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. 3. Der Kunde hat im Rahmen seiner Vertragspflichten als Mieter dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Dritten benutzt wird und das der Container unkontrolliert befüllt wird. Dies ist eine Hauptpflicht aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag. Er ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung in den Container eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht. 4. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche Abfälle im Sinne der aktuellen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in den Container eingefüllt werden. 5. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber. §7 Begriff des Containers Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der: von dauerhafter Beschaffenheit und daher widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet zu werden. geeignet ist dem vom Auftraggeber bei Vertragsabschluß näher beschriebenen Abfall aufzunehmen auf verschiedenen Trägerfahrzeugen befördert und mit den in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- sowie abgeladen werden kann.

§8 Schadensersatz

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch insoweit ihn an der Entstehung des Schadens kein verschulden trifft oder insoweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. 2. Für Schäden, die an den Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. 3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. 4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. 5. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.

§9 Entgelte

1 .Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung zu leisten. 2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, wird ein Betrag von 1,30 € pro Tag ab Stellung des Containers fällig. 3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten etc. ) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

§10 Fälligkeit der Rechnung

1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. 2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 8 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach dem Erhalt der Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 3% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges verrechnen. 3. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und dem damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und  der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. 4. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containerstellung ablehnen.

§11 Gerichtsstand

Erfüllungs- und Gerichtsstand unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.

§12 Salvatorische Klausel

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. 2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
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